AGB.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HygroMatik GmbH stehen Ihnen im folgenden zur Ansicht und zum Download zur Verfügung.
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AGB
AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für die Lieferung und - bei Beauftragung - Montage von Produkten der HygroMatik GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und deren Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“) (im Folgenden auch gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet).
Für die von der HygroMatik GmbH angebotenen Service- und Dienstleistungen (Softwareentwicklung, Internet of Things, Cloud-Lösungen, Wartungen usw.) gelten separate Vereinbarungen.
§ 1 Geltungsbereich, Form
a. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Angebote des Auftragnehmers und ein auf deren Basis zustande kommendes Vertragsverhältnis.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen Dritter oder des Kunden werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Eine Anerkennung erfolgt nur, sofern der Auftragnehmer diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
b. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen i.S.v. § 310 BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsverhältnis
a. Die Angebote des Auftragnehmers sind nicht bindend. Ein Vertragsverhältnis kommt erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer dem Kunden die Annahme der Beauftragung in Textform bestätigt.
b. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
c. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichts – und Maßangaben stellen keine objektiven Merkmale des Kaufgegenstandes und somit bei Abweichung keinen Sachmangel dar.
d. Die von uns beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden erst mit Vertragsschluss verbindlich und dienen bis dahin nur der Veranschaulichung; gleichwohl stehen uns daran die Eigentums- und Urheberrechte zu. Eine Weiterleitung dieser Unterlagen an Dritte erfordert unsere Einwilligung in Textform.
e. Bei Abgabe unseres unverbindlichen Angebots unterstellen wir die Vollständigkeit der Angaben des Kunden in der Projektbeschreibung und die Richtigkeit der durch den Kunden vorgegebenen technischen Daten. Umstände, die wir nicht kennen, können wir nicht berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage unserer Produkte erbringen wir keine Planung.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
a. Nur nach ausdrücklicher Bestätigung des Auftragnehmers in Textform gelten Lieferfristen als vereinbart.
b. Der Eintritt des Lieferverzuges des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
c. Ereignisse höherer Gewalt (wie z.B. Streik, Aussperrung, Kriegsfall und Mobilmachung, Betriebsstörung - gleich welcher Ursache -, verspätete oder ungenügende Wagenstellung der Deutsche Bahn AG, Sperrung der Eisenbahnlinien etc.) berechtigen uns zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeiten.
§ 4 Preise / Zahlung
a. Die im Angebot des Auftragnehmers oder in der Annahme des Auftragnehmers (Auftragsbestätigung) genannten Preise sind ausschließlich maßgebend. Es gelten die Preise ab Werk für HygroMatik Produkte (Incoterm: FCA Henstedt-Ulzburg) und CAREL Produkte (Incoterm: DAP) zuzüglich der Versand- und Verpackungskosten.
b. Vereinbarte Montagepreise sind Schätzpreise auf der Grundlage der Informationen des Kunden.
c. Die Fakturierung für die Lieferung unserer Produkte erfolgt zeitgleich mit dem Versand der Ware. Die Fakturierung der Montage unserer Produkte erfolgt unverzüglich nach abgeschlossenem Einbau. In der Fakturierung liegt zugleich unsere Erklärung, dass wir unsere Leistung vollständig erbracht haben.
d. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne gesetzliche (Umsatz-) Steuer oder sonstige Gebühren.
e. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto Kasse. Die Zahlung erfolgt bargeldlos und per Überweisung auf das auf der Rechnung aufgeführte Konto.
f. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug.
g. In Abhängigkeit von Bonitätsinformationen und individuellem Zahlungsverhalten bleibt uns das Recht auf teilweise oder vollständige Vorauskasse vorbehalten. Servicerechnungen sind stets ohne Abzug sofort fällig.
h. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Kunden unberührt.
i. Die fachgerechte Entsorgung von Verpackungsmaterialien sowie die hierfür entstehenden Kosten sind von gewerblichen Kunden zu tragen. Die Entsorgungskosten für private Endverbraucher sowie vergleichbare Anfallstellen sind über unsere Beteiligung am deutschen Dualen System (LUCID Verpackungsregistrierungsnummer DE4405667300111) abgegolten.
§ 5 Leistungs-, Erfüllungs- und Nacherfüllungsort
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung gegen Transportschäden aller Art versichert. Leistungs-, Erfüllungs- und Nacherfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
§ 6 Lieferzeit, Lieferungsausfall und Gelangensbestätigung
Die Lieferzeit ergibt sich aus der in Textform verfassten Vereinbarung – in der Regel die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers - mit dem Kunden und bezieht sich auf den Bereitstellungszeitpunkt der Ware im Lager des Auftragnehmers.
a. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Kunden geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
b. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Lieferanten des Auftragnehmers, sofern der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und der Auftragsnehmer das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung des Lieferanten nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über das Ausbleiben oder über die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt der Auftragnehmer dem Kunden unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit.
c. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
d. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb Deutschlands ist die unaufgeforderte Übersendung der entsprechenden Gelangensbestätigung (COD – Confirmation of Delivery) durch den Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Versendung für eine Berechnung ohne Umsatzsteuer unabdingbar.
e. Sofern dem Auftragnehmer die Gelangensbestätigung nach 30 Tagen nicht vorliegt, wird die gesetzliche Umsatzsteuer automatisch vom Kunden geschuldet und ihm vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
f. Der Kunde kann sich auf Verzögerungen nur berufen, soweit er selbst seinen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist. Zur Abnahme von Teillieferungen ist der Kunde verpflichtet, soweit sie für diesen zumutbar sind.
§ 7 Gefahrübergang, Versand und Annahmeverzug
a. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht auf den Kunden, im Zeitpunkt der Absendung bzw. der Übergabe an eine zur Ausführung der Versendung bestimmte Person bzw. sobald ihm die Versandbereitschaft bekannt ist, über.
b. Die Wahl des Transportmittels steht dem Auftragnehmer zu. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung gegen Transportschäden aller Art versichert.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
a. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. (Einfacher Eigentumsvorbehalt)
b. Sind trotz der Bezahlung des Preises für die gelieferten Produkte weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer vom Kunden nicht vollständig bezahlt, behält sich der Auftragnehmer darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor. (Erweiterter Eigentumsvorbehalt)
c. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Auftragnehmers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Erfolgt eine Vermischung oder Verbindung der von dem Auftragnehmer gelieferten Produkte mit einer Sache des Kunden derart, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird dem Auftragnehmer Miteigentum an der Hauptsache übertragen. Dies erfolgt im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte. Eine Verwahrung durch den Kunden erfolgt unentgeltlich. (Verarbeitungs-, Verbindungs- und Vermischungsklausel).
d. Der Kunde ist befugt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Sämtliche Forderungen aus dem Verkauf von im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Waren, tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer an diesen ab. Die Abtretung erfolgt im Verhältnis des Wertes der von dem Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Produkte, wenn eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung stattgefunden hat. (Verlängerter Eigentumsvorbehalt).
e. Der Kunde hat die in dem Eigentum des Auftragnehmers stehenden Produkte als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. (Auskunftsrecht/ Offenlegung).
f. Der Auftragnehmer kann die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Produkte bei Zahlungsverzug des Kunden herausverlangen. (Zahlungsverzug)
g. Hierzu ist dem Auftragnehmer Zugang zu den entsprechenden Räumen zu gewähren. Weiterhin anfallende Rückholkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
h. Für den Fall, dass die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % die oben genannten Sicherheiten des Auftragnehmers übersteigen, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben. (Teilverzichtsklausel)
§ 9 Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche des Käufers
a. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Auftragnehmer wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet.
b. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Auftragnehmer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
c. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von dem Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Regelungen erstattet, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
d. Jede Gewährleistung entfällt für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. in Betriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung (zum Beispiel Elektroden oder Dampfzylinder), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, thermische, mechanische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind sowie nicht auf Mängel zurückzuführender Verschleiß (natürliche bzw. betriebsbedingte Alterung oder Abnutzung).
e. Ebenso wenig haftet der Auftragnehmer für Fehler, die das Ergebnis der Beachtung von Vorgaben des Kunden sind, unabhängig davon, ob diese Vorgaben Vertragsbestandteil geworden sind oder ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage auf Wunsch oder Weisung des Kunden umgesetzt worden sind.
f. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung umfasst ausschließlich in Deutschland (Festland) und Österreich den kostenlosen Austausch defekter Komponenten inkl. Lohn und Material. Außerhalb der vorgenannten Regionen beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch der Mängelbeseitigung auf die kostenlose Zusendung entsprechender Ersatzteile als reine Materiallieferung ohne Einbau an den ursprünglichen Lieferort. Dabei behält sich der Auftragnehmer eine Rückforderung der mangelhaften Komponente vor.
§ 10 Sonstige Haftung
a. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
b. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Auftragnehmer, seine Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
c. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schadens begrenzt.
d. Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
e. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
a. Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 24 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB). Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schadensersatzansprüche in den Fällen, in denen wir zwingend haften (Ziff. 10, Unterabsatz 3). In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
b. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
c. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung wird im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 10c Satz 1 und 2 sowie nach dem ProdHaftG verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Zugang von Erklärungen
Anzeigen und sonstige Erklärungen, die gegenüber einer Partei abzugeben sind, müssen dieser in Textform zugehen.
§ 13 Datenschutz
Sofern eine der Parteien personenbezogene Daten im Sinne der VO (EU) Nr. 2016/679 (DSGVO) oder des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhält, garantiert die empfangende Partei, dass sie alle einschlägigen europäischen und deutschen Datenschutzregelungen beachtet. Die empfangende Partei ist sich der Tatsache bewusst, dass sowohl vertrauliche Informationen als auch andere Inhalte oder Informationen der veröffentlichenden Partei personenbezogene Daten darstellen können und garantiert, dass alle erhaltenen bzw. zukünftig zu erhaltenen persönlichen Daten unter Beachtung aller einschlägigen europäischen und deutschen Datenschutzregelungen gesammelt, verarbeitet und genutzt werden.
§ 14 Gesetzes- und Regelkonformität
Es ist für den Auftragnehmer selbstverständlich, dass alle in Deutschland gültigen Gesetze, Normen und Richtlinien mit Bezug auf seine Geschäftstätigkeit und Produkte jederzeit vollumfänglich eingehalten werden. Dies gilt exemplarisch insbesondere hinsichtlich des Verbots der Korruption. Der Auftragnehmer besticht nicht und ist nicht bestechlich.
§ 15 Anwendbares Recht
Das zwischen den Parteien abgeschlossene Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Bedingungen oder eines auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesen Bedingungen bzw. dem entsprechenden Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.
§ 17 Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand der allgemeine Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers.
Stand, August 2022